Betriebskosten in Leipzig

Personen

Das problematischste Umlageverfahren ist die Umlage nach Personen. Dabei wird das Verhältnis der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen zur Gesamtzahl der im Haus wohnenden Personen benutzt.

Prinzipiell wäre dies wohl möglich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest:

§ 556a (1) BGB:
1 [...]
2 Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Sowohl bei der Verbrauchsabhängigkeit der Kosten als auch bei der Erfassbarkeit der Verursachung gibt es aber größere Probleme, die den Einsatz als Umlageschlüssel im Normalfall verbieten.

Verbrauchsabhängigkeit

Erste Voraussetzung ist, dass die betreffenden Kosten von einem Verbrauch abhängen und dass dieser Verbrauch sich proportional der Anzahl der Personen verhält, also z.B. zwei Personen einen doppelt so großen Verbrauch haben wie nur eine.

Bei den Müllkosten hängt das Restabfallaufkommen nicht oder nur sehr wenig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab. Die Wertstoffe, wie Verpackungen u.ä., werden durch das Duale System bezahlt und nicht umgelegt. Spiegel- oder Tonscherben, die der Abfall-Wegweiser der Stadtreinigung Leipzig noch als Restabfall zulässt, fallen aber nicht pro Person an.

Beim Hauslicht hängt der Hausstromverbrauch nicht oder nur sehr wenig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab. Schließlich macht es keinen Unterschied, ob ein Pärchen (zwei Personen) abends vom Kino kommend durch das Treppenhaus läuft, oder eine ältere Dame (eine Person) aus der Oper kommt. Vielleicht bekommt ein Single öfter (treppenlichtnutzenden) Besuch als eine Familie? Auch bei der Zahl der Gänge in den Keller oder Dachboden lässt sich kein kausaler Zusammenhang mit der Wohnungsbelegung erkennen.

Einzig sinnvolle Anwendung wäre der Wasserverbrauch, obwohl auch hier Synergieeffekte (z.B. beim Kochen oder Saubermachen) bestehen. Allerdings ist die Verbrauchserfassung mittels geeichten Zählern eindeutig zu bevorzugen (und bezüglich Wassererwärmung in der Heizkostenverordnung auch vorgeschrieben).

Erfassbarkeit

Zweite Voraussetzung ist, dass der Verbrauch erfassbar sein muss. Es besteht aber für den Vermieter keine legale Möglichkeit, die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen zu erfassen. Die Hausbücher aus der DDR-Zeit (und die Hausvertrauensleute, die alle Veränderungen eingetragen haben), gibt es schon lange nicht mehr. Kein Mieter ist verpflichtet, alle im Haushalt lebenden Personen dem Vermieter zu melden; und Veränderungen gibt es ständig: von Geburt über Aufnahme von Verlobten, Trennungsjahr sowie Scheidungen bis hin zu Todesfällen. Auch müssten schon relativ kurzfristige Veränderungen registriert werden (wie längere Krankenhaus- oder Kuraufenthalte, oder Auslandssemester), um eine einigermaßen gerechte Verbrauchsumlage zu gewährleisten. Ein (für den Fall des Streits notfalls auch gerichtsfester) Nachweis der personellen Belegung aller Wohnungen eines Hauses ist wohl nahezu ausgeschlossen.