Betriebskosten in Leipzig

Umlageschlüssel

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest:

§ 556a (1) BGB:
1 Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2 Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Der erste Satz macht die Wohnfläche zum bevorzugten Umlageschlüssel für allgemeine Kosten, die keinem gemessenen Verbrauch oder unterschiedlicher Verursachung zugeordnet werden können.

Der zweite Satz fordert die Trennung der Kosten in Festkosten und Verbrauchskosten, wo immer dies möglich ist. Während die Festkosten gemäß Satz 1 nach Wohnfläche umzulegen sind, werden die Verbrauchskosten mit einem speziellen Verbrauchsschlüssel verteilt.

Ausnahme: Die Heizkostenverordnung verstößt gegen § 556a (1) BGB, indem sie fordert, dass unabhängig von der tatsächlichen Entstehung mindestens 50%, höchstens aber 70% der Gesamtkosten nach Verbrauch umzulegen sind.

Leider ignoriert der Gesetzgeber Wohnungen, die in Wohneigentumsanlagen liegen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt zwar die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend deren Miteigentumsanteilen (MEA), nicht aber die Weitergabe der Kosten an die Mieter. Im strengen Sinne müssten die umlagefähigen Kosten des Wohnungseigentümers (der ja als Vermieter auftritt) direkt an die Mieter weitergegeben werden – egal, nach welchem Schlüssel (meist MEA) diese ermittelt wurden. Dies könnte als Benachteiligung gegenüber solchen Mietern betrachtet werden, die in reinen Mietshäusern leben (alle Wohnungen gehören dem Hauseigentümer), die also normal nach BGB an den Kosten beteiligt werden. – Hier ist den Eigentümergemeinschaften zu empfehlen, die Umlage von Betriebskosten nach BGB ausdrücklich zu beschließen.