Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert:
Gleichzeitig wird ausgeschlossen:
Im § 2 BetrKV werden die einzelnen Kostenarten aufgezählt.
Die Umlage einer großen Gruppe der Betriebskosten, nämlich der Kosten der Heizung und Wassererwärmung, wird in der Heizkostenverordnung gesondert geregelt. Diese Kosten werden daher als Heizkosten bezeichnet. Die nicht von der Heizkostenverordnung erfassten Betriebskosten heißen Nebenkosten:
Die ARGE Leipzig zahlt für Empfänger des Arbeitslosengelds II (»Hartz IV«) monatlich maximal 2,35 €/m², davon 1,15 €/m² für Heizkosten und 1,20 €/m² für Nebenkosten. Diese Werte können als Richtgrößen für Vergleiche dienen – Werte, die darunter liegen, sind sicher nicht überteuert oder luxeriös. Als maximale monatliche Betriebskosten nennt der neueste Betriebskostenspiegel der Stadt Leipzig für das Jahr 2009 eine Summe von 2,67 €/m². Der bundesdeutsche Durchschnitt betrug 2,19 €/m²; das Maximum hier 2,94 €/m².
Nach ihrer unterschiedlichen Entstehung zerfallen die Betriebskosten in zwei andere Kategorien: in verbrauchsunabhängige Festkosten und verbrauchs- oder leerstandsabhängige Verbrauchskosten. Es gilt also auch:
Für Verbrauchskosten sind in der Regel andere Umlageschlüssel anzuwenden als für Festkosten.
Ausnahme: Die Heizkostenverordnung verstößt gegen § 556a (1) BGB, indem sie fordert, dass unabhängig von der tatsächlichen Entstehung mindestens 50%, höchstens aber 70% der Gesamtkosten nach Verbrauch umzulegen sind.